Reha-Pflegeklinik EDEN - Ringgenberg am Brienzersee


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Ärztlich verordnete AÜP

Dienstleistungen


Ärztlich verordnete AÜP (Übergangspflege) nach Spitalaufenthalt

Wann kann ein Übergangspflegeaufenthalt (AÜP) durch den Spitalarzt verordnet werden?
Kann der Spitalarzt folgende Fragen auf der ärztlichen Verordnung mit „ja“ beantworten, ist eine AÜP die medizinisch richtige und rechtlich korrekte Spitalnachsorge.

  • 1. Die medizinischen Probleme sind bekannt und stabilisiert
  • 2. Eine tägliche ärztliche Behandlung und Betreuung erübrigt sich
  • 3. Es besteht ein befristeter, pflegerischer Interventionsbedarf über 24 Std
  • 4. Eine ambulante oder stationäre Rehabilitation ist nicht gerechtfertigt
  • 5. Die Patientin / der Patient besitzt das Potential zur Wiedererlangung einer Selbständigkeit, die ein Leben in der gewohnten Umgebung ermöglicht
  • 6. Sie / er hat den ausdrücklichen Wunsch geäussert in die gewohnte Lebens/Wohnsituation zurück zu kehren
  • 7. Die Patientin / der Patient hat die kognitiven Fähigkeiten um gezielte Informationen zu verarbeiten
  • 8. Die Ziele der AÜP wurden mit der Patientin / dem Patienten vereinbart


Beteiligung der Versicherung und des Wohnkantons, resp. der Wohngemeinde
AÜP-Patienten mit Zusatzversicherung erhalten von den meisten Versicherungen eine pauschale Kostenbeteiligung (gemäss AVB) an den Pensionskosten im „EDEN“, welches auch als Kurhaus durch „santésuisse“ anerkannt ist. Um die Höhe der Beteiligung an den Pensionskosten zu erfahren, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenversicherung.
Die Pflegekosten werden für Einwohner des Kanton Bern zu 100% von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und dem Kanton übernommen. Für ausserkantonale Patient/innen müssen wir ein spezielles Kostengutsprachegesuch für den Kantons-, respektive Gemeindeanteil stellen. Liegt ausserkantonale Kantonsanteil tiefer als im Kanton Bern, so müssen die Differenzkosten der Patient/in in Rechnung gestellt werden. Auf den Pflegekosten wird keine Franchise und kein Selbstbehalt erhoben.
Die übrigen medizinischen Leistungen werden nach den geltenden ambulanten Tarifen verrechnet und von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu mindestens 90% übernommen.

Vorteile eines AÜP-Aufenthaltes in einer privaten Kur- und Rehabilitations-Einrichtung
Die Übergangspflegepatient/innen profitieren von der medizinischen und therapeutischen Infrastruktur einer Rehabilitationsklinik und dem ansprechenden Hotellerie- und Freizeitangebot eines anerkannten Kurhauses.

Einschränkung
Die AÜP ist gesetzlich auf 14 Tage limitiert. Die Übergangspflege ist also für Patient/innen gedacht, welche nach maximal zwei Wochen nach Hause entlassen werden sollten. Die AÜP kann nicht verlängert werden. Bei Bedarf kann aber der Hausarzt einen anschliessenden Kuraufenthalt von 7 bis 14 Tagen verordnen. Der Hausarzt wird rechtzeitig von unserer ärztlichen Leitung kontaktiert.

Begleitpersonen und Feriengäste - siehe Kuraufenthalt

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